Familienbeihilfe - Haftung
Auszug aus dem Merkblatt für Familienbeihilfe: "... Auf Grund einer gesetzlichen Vermutung gilt als haushaltsführende Person die Mutter. Dem anderen Elternteil (Vater) kann daher die FBH nur gewährt werden, wenn... die Mutter auf ihren vorrangigen Anspruch auf die FBH zu seinen Gunsten verzichtet. Diesen Verzicht kann die Mutter jederzeit widerrufen. Als Mutter, für die die gesetzliche Vermutung gilt, ist auch die Großmutter, Urgroßmutter usw. sowie die Wahlmutter, Stiefmutter und die Pflegemutter anzusehen".
Rückzahlungspflicht bei unrechtmäßigem Bezug der FBH:"... Für die Rückzahlung eines von einem Elternteil (Mutter) zu Unrecht bezogenen Betrages an FBH, haftet der andere Elternteil (Vater), der in der Zeit, in der die FBH von dem einen Elternteil zu Unrecht bezogen wurde, mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hat".
MERKE: Väter haben nur nach Gnadenakt der KM, (Großmutter, etc...) gesetzlichen Anspruch auf FBH für ihre Kinder, haften jedoch zu 100% bei missbräuchlichem Bezug dieser Transferleistung durch die KM!
Seit 1992 wird damit pauschal jedem noch so verantwortungsbewussten Vater unterstellt, die FBH nicht zum Wohle der Familie zu verwenden. Was soll man(n) aber auch anderes erwarten, solange sexistische Frauenverbände um Aufrechterhaltung und Stärkung des "Mann (Vater)=Täter, Frau(Mutter)=Opfer"- Klisches in der Gesellschaft bemüht sind und jeder sachlichen diesbezüglichen Diskussion aus dem Wege gehen, um die Privillegien ihres Frauendaseins nicht zu gefährden!
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FBH
wie in diesem artikel beschreiben sieht die welt des mannes (vater ) aus. ich kann mich nur mehr wundern, was hier an den männern verbrochen wird. das ist eine frechheit par excellence.